Rauchmelder für Hörgeschädigte
Die Krankenkassen müssen die Kosten für die teuren Rauchmelder übernehmen.
In Nordrhein-Westfalen müssen seit dem 01.04.2013 alle Neubauten (Wohnungen und Häuser) mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Für bestehenden Wohnraum gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2017. Dabei muss laut der Landesregelung (§ 49 Abs. 7 Bauordnung NRW) in jedem Schlafzimmer, Kinderzimmer und in jedem als Fluchtweg dienenden Flur jeweils ein Rauchmelder angebracht sein. Ähnliche Regelungen gelten auch in den anderen Bundesländern.
Kostentragung
Der Eigentümer des Mietobjekts hat für die Anschaffung und Anbringung der Rauchmelder Sorge zu
tragen. Die weiteren Kosten für die regelmäßige Wartung und Bereitschaft des Gerätes (ggf. Austausch
der Batterien) hat dann der Mieter Sorge zu tragen. Diese Pflicht kann jedoch entfallen, wenn
der Eigentümer sich dazu selbst verpflichtet, beispielsweise im Mietvertrag.
Teure Geräte für Gehörlose
Für Gehörlose kommt erschwerend hinzu, dass die Wirkung akustischer Signale kaum oder keine
Wirkung entfalten kann. Sie sind darauf angewiesen, dass Lichtsignale – wie auch bei Türklingeln –
oder Vibrationsalarme sie auf die drohende Gefahr aufmerksam machen. Diese Geräte sind weitaus
teurer als die akustischen.
Aktuelle Entscheidung des BSG
Gleichwohl hat das Bundessozialgericht am 18.06.2014 in einem Urteil (Az. B 3 KR 8/13 R) entschieden,
dass die Krankenkasse die Kosten für die Anschaffung von zwei Rauchwarnmeldern mit einer
Lichtsignalanlage mit vier Blitzlampen, einem kombinierten Telefon- und Türklingelsender sowie einem
Wecker zu tragen hat. Offen blieb die Frage, ob bei größeren Wohnungen auch für mehr Geräte
die Kosten zu übernehmen sind.
Der Anspruch des Gehörlosen gegen seine Krankenkasse beruht auf § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. § 31
Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, da es sich bei den begehrten Rauchmeldern um Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes
handelt. Die Geräte sind als bewegliche Gegenstände anzusehen, die bei einem Wohnungswechsel
mitgenommen werden könnten. Denn sie können ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an
Wänden, Decken und Fußböden ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung
wieder eingebaut werden. Die Geräte sind nicht größer als die üblichen. Einziger Unterschied bei der
Anbringung ist, dass sie auf einer Grundplatte befestigt werden, die wiederum an der Zimmerdecke
angebracht wird. Wegen der Funkverbindung müssen keine Kabel dorthin verlegt werden.
Der Anspruch besteht selbst dann, wenn der Gehörlose mit einer hörenden Person zusammen lebt.
Verfahrenshinweis
Die Kostenübernahme ist bei der Krankenkasse zu beantragen und sollte vor der Anschaffung und
Montage abgeklärt sein. Damit der Eigentümer aber keine üblichen Rauchmelder anschafft, sollte
auch mit diesem zuvor die Angelegenheit abgestimmt werden.
Stand: 08.01.2015