Unfallschaden

Sollten Sie in einen unverschuldeten Unfall verwickelt sein, sind Sie Herr des Geschehensablaufes bei der Schadensregulierung. Sie alleine können die Werkstatt bestimmen, welche die Reparatur durchführt oder Sie lassen sich den Schadensbetrag auszahlen, um beispielsweise Ihr beschädigtes Fahrzeug bei dem Erwerb eines Neu- oder Gebrauchtwagens in Zahlung zu geben.

Mit dem Gutachten eines neutralen Sachverständigen und der Einschaltung eines Rechtsanwaltes Ihres Vertrauens sind Sie sicher, dass Sie einen 100prozentigen Schadenersatz bekommen. Als Geschädigter sind Sie gut beraten, wenn Sie die Reparatur in der Werkstatt ihres Vertrauens und nicht in dem Vertrauensbetrieb einer Versicherung durchführen lässt.

Unfallgeschädigte haben das Recht auf einen neutralen Sachverständigen.

Nach einer schuldlosen Karambolage haben die Geschädigten das uneingeschränkte Recht auf einen neutralen Gutachter. Dies ist gefestigte Rechtsprechung. Ebenso steht den Geschädigten das Recht zu, einen Anwalt ihrer Wahl einzuschalten. Sowohl die Kosten für den Sachverständigen als auch für den Rechtsanwalt sind bei uneingeschränkter Haftungsquote von der Versicherung des Schädigers zu übernehmen.

In letzter Zeit wird jedoch mit Sorge beobachtet, dass manche Versicherer mit Schadensmanagementmethoden Einfluss auf die Abwicklung des Schadens und auf den Reparaturweg nehmen wollen. Hierzu werden Fahrzeuge in Vertrauensbetriebe der Versicherung gelenkt, die für die Gesellschaften kostengünstig reparieren. Ob solche Reparaturen dem Stand der Hersteller- und Sicherheitsvorschriften entsprechen bleibt dahingestellt. Qualität hat nun mal ihren Preis. Moderne Fahrzeuge sind mit komplexen Elektroniksystemen ausgestattet und verfügen über hochfeste Karosseriebleche. Diese dürfen nicht ohne weiteres zurück verformt und gerichtet werden. Hier ist die Fachkompetenz eines qualifizierten Sachverständigen gefragt, der den Reparaturweg nach den Herstellervorschriften festlegt.

Einige Versicherer behaupten ferner, dass ein Sachverständigengutachten nicht benötigt oder ein solches nicht bezahlt würde.

Eine solche Auskunft ist jedoch falsch. Ein Gutachten ist ab der Bagatellgrenze von etwa 700 Euro gerechtfertigt und muss auch von der eintrittspflichtigen Versicherung bezahlt werden. In einem solchen Sachverständigengutachten werden alle relevanten Kosten und auch die Wertminderung berücksichtigt. Wird lediglich der Kostenvoranschlag einer Werkstatt eingeholt, ist eine dem Geschädigten zustehende Wertminderung hierin nicht enthalten. Aus Gründen der Beweissicherung und der vollständigen Schadenerfassung für eventuelle spätere Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung ist dazu zu raten, eine neutrale Begutachtung vor Reparaturbeginn vornehmen zu lassen.